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Kann ich den Handwerkerbonus mit der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen kombinieren?

  • Rochus
  • 9. Sept. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Der Handwerkerbonus ist eine attraktive Möglichkeit, Arbeiten an Ihrem Eigenheim oder Ihrer Photovoltaikanlage fördern zu lassen. Doch viele stellen sich die Frage: Kann der Handwerkerbonus mit anderen Bundes- oder Landesförderungen kombiniert werden? Die Antwort auf diese Frage ist vielschichtig, und es gibt klare Regelungen, die beachtet werden müssen, um Missverständnisse und Fehlanträge zu vermeiden.


Keine doppelte Förderung derselben Arbeitsleistung

Ein zentraler Punkt bei der Nutzung des Handwerkerbonus ist, dass die Arbeitsleistung, die Sie fördern lassen möchten, nicht durch andere Förderungen gedeckt sein darf. Das bedeutet konkret, dass Sie keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder Förderungen von Bund oder Ländern für dieselbe Arbeitsleistung in Anspruch nehmen können.


WICHTIG: Der Handwerkerbonus kann NICHT mit der Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen kombiniert werden!


Das heißt, wenn Sie die Steuerbefreiung für Ihre Photovoltaikanlage in Anspruch nehmen, können Sie nicht zusätzlich den Handwerkerbonus für dieselbe Arbeitsleistung nutzen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass für die geförderten Arbeiten keine doppelten Begünstigungen gewährt werden.

Weitere Beispiele für Förderungen, die nicht mit dem Handwerkerbonus kombiniert werden dürfen:

  • Raus aus Öl und Gas Förderung (bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem)

  • Sonstige Zuschüsse oder Förderungen anderer öffentlicher Stellen


Darüber hinaus dürfen die geförderten Rechnungsbestandteile auch nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Wenn eine Arbeitsleistung z.B. durch eine Versicherungsleistung abgedeckt ist, ist sie ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.


Was ist förderfähig und was nicht?

Der Handwerkerbonus fördert Arbeitsleistungen bis zu einem Betrag von 10.000 EUR im Kalenderjahr 2024 und 7.500 EUR im Kalenderjahr 2025. Diese Rechnungsbeträge dürfen aber nicht durch andere öffentliche Stellen gefördert werden.

Falls Ihre Rechnung jedoch über diesen Betrag hinausgeht – z.B. bei einer Gesamtrechnung von 12.000 EUR –, kann der Differenzbetrag von 2.000 EUR eventuell durch eine andere Förderung abgedeckt werden. Für diese Differenz gibt es also durchaus Spielräume für weitere Zuschüsse.


Kombination mit zinsgestützten Darlehen

Während direkte Zuschüsse und Förderungen für dieselbe Arbeitsleistung ausgeschlossen sind, gibt es eine interessante Möglichkeit: Zinsgestützte Darlehen können mit dem Handwerkerbonus kombiniert werden. Diese Form der Unterstützung stellt keine doppelte Förderung der Arbeitsleistung dar und kann daher problemlos parallel zum Handwerkerbonus genutzt werden.


Beispiele für Kombinationen:

  • Bundesförderung/Handwerkerbonus – Nein. Eine Kombination ist nicht möglich.

  • Landesförderung/Handwerkerbonus – Nein. Auch hier keine Kombination.

  • Zinsgestützte Darlehen/Handwerkerbonus – Ja. Diese können Sie kombinieren.


Fazit zum Thema: Kann ich den Handwerkerbonus mit der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen kombinieren?


Wer den Handwerkerbonus nutzen möchte, sollte sich über die Regelungen zur Kombination mit anderen Förderungen im Klaren sein. Doppelförderungen für dieselbe Arbeitsleistung sind in den meisten Fällen ausgeschlossen, aber es gibt Möglichkeiten, den Handwerkerbonus mit zinsgestützten Darlehen zu kombinieren oder eine weitere Förderung für den Differenzbetrag in Anspruch zu nehmen.

Bitte beachten Sie, dass der Handwerkerbonus NICHT mit der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen kombiniert werden kann!



Bei OH Voltaik beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre Photovoltaikanlage am besten fördern lassen können, ohne gegen die geltenden Bestimmungen zu verstoßen. Lassen Sie uns gemeinsam die besten Fördermöglichkeiten für Ihr Projekt finden!


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